Ausbildungstörn / Skippertraining 05.04.2025
Ausbildungs- und IC-Prüfungstörn 19.04.2025
Ausbildungs- und Prüfungstörn 26.04.2025
3-Tages-Skippertraining 15.10.2025
Ausbildungstörn und IC-Prüfungstörn 18.10.2025
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 1
Watt- oder Tagesfahrt, 3 Seemeilen von der Küste entfernt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich, weniger als 36 Monate alt)
- vollendetes 16. Lebensjahr
- 50 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
- 1 Nachtfahrt* mit 1 Nachtansteuerung
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Prüfungskosten:
- Prüfungsbeitrag - je nach Verband - pro Person: € 60,- bis € 150,- (WSVO € 75,- Stand 2022)
- Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: € 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2020 (bzw. überarbeitete Versionen)
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 2
Küstennahe Fahrt, 20 Seemeilen von der Küste entfernt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich, weniger als 36 Monate alt)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- 500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
- 3 Nachtfahrten* mit mind.3 Nacht-Ansteuerungen
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 3
200 Seemeilen von der Küste entfernt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich, weniger als 36 Monate alt)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- 1.500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 500 sm als Schiffsführer in verantwortungsvoller Position*
- 5 Nachtfahrten* mit mind. 5 Nacht-Ansteuerungen
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Segelyacht BFA Fahrtenbereich 4
Weltweite Fahrt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher Fahrtenbereich, weniger als 24 Monate alt)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- 3.500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 1.000 als Schiffsführer
- 5 Nachtfahrten* mit mind. 5 Nacht-Ansteuerung
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 1
Watt- oder Tagesfahrt, 3 Seemeilen von der Küste entfernt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich)
- vollendetes 16. Lebensjahr
- 50 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
- 1 Nachtfahrt* mit 1 Nachtansteuerung
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Prüfungskosten:
- Prüfungsbeitrag - je nach Verband - pro Person: € 60,- bis € 150,- (WSVO € 75,- Stand 2022)
- Prüferbeitrag werden anteilig auf die Kandidaten aufgeteilt: € 60,- pro Prüfer pro Tag zuzügl. Reisespesen / geregelt durch das Kostenbeitragsblatt 2010 (bzw. überarbeitete Versionen)
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 2
Küstennahe Fahrt, 20 Seemeilen von der Küste entfernt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich, weniger als 36 Monate alt)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- 300 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*
- 3 Nachtfahrten* mit mind. 3 Nacht-Ansteuerung
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 3
200 Seemeilen von der Küste entfernt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher oder höherer Fahrtenbereich, weniger als 24 Monate alt)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- 1.000 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 250 als Schiffsführer
- 5 Nachtfahrten* mit mind. 5 Nacht-Ansteuerungen
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;
4.) GEZEITENREVIER: ein Küstengebiet, in dem der Tidenhub bei Nippzeit mindestens zwei Meter beträgt.
Voraussetzungen zur Praxisprüfung Motoryacht BFA Fahrtenbereich 4
Weltweite Fahrt
Positiv abgelegte THEORIE-PRÜFUNG (gleicher Fahrtenbereich, weniger als 36 Monate alt)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- 2.500 Seemeilen in verantwortungsvoller Position*, davon mind. 750 als Schiffsführer
- 5 Nachtfahrten* mit mind. 5 Nacht-Ansteuerungen
Die Yacht muss eine Mindestlänge von 5m haben.
* als Rudergänger/in, Wachführer/in oder Navigator/in
Der Nachweis der Voraussetzungen muss (spätestens) zum Zeitpunkt des PRÜFUNGSBEGINNS vorliegen.
Weitere Voraussetzungen für die AUSSTELLUNG des ICs:
- Arztbestätigung für Farbunterscheidungsvermögen: Farbtest.pdf
und
- ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs (ACHTUNG - hier gelten nur Kursbestätigungen bestimmter Organisationen!).
DEFINITIONEN:
1.) ÜBERFAHRT: eine Fahrt in annähernd gerader Linie zwischen zwei Häfen, bei denen die gerade Verbindung eine Strecke von mindestens 20 Seemeilen außerhalb des Fahrtbereichs 2 beinhaltet;
2.) NACHTANSTEUERUNG: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt, bei der ein Liegeplatz mehr als zwei Stunden nach Sonnenuntergang, jedoch nicht später als zwei Stunden vor Sonnenaufgang erreicht wird;
3.) NACHTFAHRT: eine Fahrt oder ein Teil einer Fahrt mindestens 3 Stunden nach Sonnenuntergang und mind. 3 Stunden vor Sonnenaufgang mit einer Dauer von mindestens drei Stunden;